Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Europawahl sind Sie, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) besitzen,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind Sie, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG),
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch sogenannte Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl wahlberechtigt. Sie müssen jedoch einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Wahlamt der Gemeinde Everswinkel.
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind zur Bundestagswahl nicht wahlberechtigt.
Wahlberechtigt zur Landtagswahl sind Sie, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG),
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen eine Wohnung – bzw. bei mehreren Wohnungen eine Hauptwohnung – haben oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Staatsangehörige der Europäischen Union sind zu den Landtagswahlen nicht wahlberechtigt.
Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen sind Sie, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Everswinkel eine Wohnung – bzw. bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung – haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die Ausübung des Wahlrechtes ist außerdem eine Eintragung im Wählerverzeichnis erforderlich. Aus dem Melderegister der Gemeinde Everswinkel werden jeweils alle Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Personen, die nicht im Melderegister verzeichnet aber trotzdem wahlberechtigt sind, wie z.B. Unionsbürger, die von der Meldepflicht befreit sind, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Europawahlgesetz und Europawahlordnung (EuWG, EuWO)
- Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO)
- Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW, LWahlO NRW)
- Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW, KWahlO NRW)