Demokratische Wahlen benötigen die ehrenamtliche Mithilfe durch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Everswinkel.

Allein für die Besetzung der je nach Wahl bis zu 13 Everswinkeler Wahllokale werden bis zu 78 freiwillige Wahlhelfer/innen benötigt. Außerdem werden zusätzlich noch bis zu zwei Briefwahlvorstände gebildet, für die ebenfalls jeweils sechs Wahlhelfer/innen benötigt werden.

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die ordnungsgemäße und geheime Stimmabgabe sicherstellt. Zu einem Wahlvorstand gehören der/die Wahlvorsteher/in, sein/e Stellvertreter/in sowie vier Beisitzer/innen.

Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie am Vor- oder Nachmittag anwesend, um die Stimmzettel in den Wahllokalen auszugeben, die ordnungsgemäße Wahl der Bürger zu beobachten sowie nach Schließung des Wahllokals bei der Stimmenauszählung mitzuwirken. Als Anerkennung dafür erhalten Sie ein kleines Erfrischungsgeld.

Wer kann Wahlhelfer/in werden? Je nach Art der Wahl werden Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren als Wahlhelfer/innen zugelassen. Sie müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Zudem dürfen Sie – je nach Wahl – nicht selbst Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan sein. Das Wahlamt der Gemeinde Everswinkel gibt Ihnen gerne genaue Auskunft.

Außerdem unterstützt die Gemeinde Everswinkel die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, indem sie sie auf ihr Ehrenamt vorbereitet. Alle Mitglieder der Wahlvorstände werden im Vorfeld im Rathaus informiert. Entsprechendes Informations- und Anleitungsmaterial wird Ihnen zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie uns bei einer Wahl unterstützen möchten können sich mit dem Onlineformular als Wahlhelfer/in anmelden. Ein Erfrischungsgeld wird je nach Funktion im Wahlvorstand gezahlt.

>> ZUM ONLINEFORMULAR ALS WAHLHELFER/IN <<



Rechtsgrundlagen allgemein

  • Europäisches Wahlgesetz (EuWG)
  • Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO)
  • Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NRW, LWO NRW)
  • Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
  • Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW)
  • Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW, KWahlO NRW)

Zuständige Stelle

Soziales, Wahlen, Sport, Kulturpflege
Am Magnusplatz 30
48351 Everswinkel

02582 88-115
E-Mail senden

Wahlhelfer/in


Demokratische Wahlen benötigen die ehrenamtliche Mithilfe durch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Everswinkel.

Allein für die Besetzung der je nach Wahl bis zu 13 Everswinkeler Wahllokale werden bis zu 78 freiwillige Wahlhelfer/innen benötigt. Außerdem werden zusätzlich noch bis zu zwei Briefwahlvorstände gebildet, für die ebenfalls jeweils sechs Wahlhelfer/innen benötigt werden.

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die ordnungsgemäße und geheime Stimmabgabe sicherstellt. Zu einem Wahlvorstand gehören der/die Wahlvorsteher/in, sein/e Stellvertreter/in sowie vier Beisitzer/innen.

Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie am Vor- oder Nachmittag anwesend, um die Stimmzettel in den Wahllokalen auszugeben, die ordnungsgemäße Wahl der Bürger zu beobachten sowie nach Schließung des Wahllokals bei der Stimmenauszählung mitzuwirken. Als Anerkennung dafür erhalten Sie ein kleines Erfrischungsgeld.

Wer kann Wahlhelfer/in werden? Je nach Art der Wahl werden Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren als Wahlhelfer/innen zugelassen. Sie müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Zudem dürfen Sie – je nach Wahl – nicht selbst Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan sein. Das Wahlamt der Gemeinde Everswinkel gibt Ihnen gerne genaue Auskunft.

Außerdem unterstützt die Gemeinde Everswinkel die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, indem sie sie auf ihr Ehrenamt vorbereitet. Alle Mitglieder der Wahlvorstände werden im Vorfeld im Rathaus informiert. Entsprechendes Informations- und Anleitungsmaterial wird Ihnen zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie uns bei einer Wahl unterstützen möchten können sich mit dem Onlineformular als Wahlhelfer/in anmelden. Ein Erfrischungsgeld wird je nach Funktion im Wahlvorstand gezahlt.

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Rechtsgrundlagen allgemein

  • Europäisches Wahlgesetz (EuWG)
  • Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO)
  • Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWG NRW, LWO NRW)
  • Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW)
  • Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW)
  • Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW, KWahlO NRW)
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Telefon 02582 88-115