Mit Wirkung vom 20. November 1999 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Gemäß § 2 in Verbindung mit § 5a LGG gilt das Gesetz auch für die Verwaltungen der Gemeinden.

Gemäß § 5 a Abs. 1 LGG hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten für den Zeitraum von 3 Jahren einen Frauenförderplan aufzustellen, der fortzuschreiben ist. In den Gemeinden sind die Frauenförderpläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft (Rat) zu beschließen. Nach Ablauf von 3 Jahren hat die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat vorzulegen.

Gegenstand des Frauenförderplanes sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. Für jeweils 3 Jahre enthält der Frauenförderplan konkrete Zielvorgaben bezogen auf den Anteil bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert zu erhöhen. Im Frauenförderplan ist festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Zielvorgaben erreicht werden sollen. Der Frauenförderplan soll auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeitgestaltung und zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen enthalten.

Zuständige Stelle

Haupt-, Personal- und Schulamt
Am Magnusplatz 30
48351 Everswinkel

02582 88-0
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Gleichstellungsplan


Mit Wirkung vom 20. November 1999 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Gemäß § 2 in Verbindung mit § 5a LGG gilt das Gesetz auch für die Verwaltungen der Gemeinden.

Gemäß § 5 a Abs. 1 LGG hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten für den Zeitraum von 3 Jahren einen Frauenförderplan aufzustellen, der fortzuschreiben ist. In den Gemeinden sind die Frauenförderpläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft (Rat) zu beschließen. Nach Ablauf von 3 Jahren hat die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat vorzulegen.

Gegenstand des Frauenförderplanes sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. Für jeweils 3 Jahre enthält der Frauenförderplan konkrete Zielvorgaben bezogen auf den Anteil bei Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert zu erhöhen. Im Frauenförderplan ist festzulegen, mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Zielvorgaben erreicht werden sollen. Der Frauenförderplan soll auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeitgestaltung und zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen enthalten.

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