Vergnügungssteuer
Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. In Everswinkel unterliegen ihr die im Gebiet der Gemeinde Everswinkel veranstalteten „Vergnügungen“, womit u.A. gewerbliche Tanzveranstaltungen sowie der Betrieb von Spielautomaten und Unterhaltungsapparaten gehört. Steuerpflichtig ist der jeweilige Unternehmer der Veranstaltung.
Steuerfrei sind Familien- und Betriebsfeiern, Veranstaltungen von Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften sowie nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen.
Bei Veranstaltungen wird die Steuer entweder anhand der ausgegebenen Eintrittskarten mit 22 v.H. des Eintrittspreises berechnet oder – bei eintrittsfreien Veranstaltungen – als Pauschsteuer mit 1,00 Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche erhoben. Bitte beachten Sie, dass steuerpflichtige Veranstaltungen spätestens 14 Tage vor deren Beginn beim Steueramt der Gemeinde Everswinkel angemeldet sein müssen. Eventuelle Fragen können Sie dann bereits im Vorfeld klären.
Das Halten von Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird unterschiedlich besteuert, je nachdem wo die Automaten stehen bzw. ob es sich um Apparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit handelt. Im Einzelnen beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat
- bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 4% des Spieleinsatzes bzw. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 35.00 €,
- bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und sonstigen Orten für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 4% des Spieleinsatzes bzw. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 25.00 €.
- Für Apparate in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletztende Praktiken zum Gegenstand haben, wir eine Steuer von 200,00 € erhoben.
Die Vergnügungssteuererklärung erhalten Sie beim Steueramt der Gemeinde Everswinkel.
Ortsrecht
- Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Everswinkel
Unterlagen
- die ausgefüllte Vergnügungssteuererklärung für die Besteuerung nach dem Spieleinsatz (ab dem 01.01.2015)