Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn Sie vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und Ihre eigenen Mittel und Kräfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt finanziell zu sichern, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
- das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II oder Amt für Wohnungswesen haben.
Bitte kommen Sie zur Antragsstellung persönlich vorbei.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)