Aufstellererlaubnis

Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat.

Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitz hat.

Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK Nord Westfalen und eines Sozialkonzeptes voraus. Die IHK Nord Westfalen bietet am Standort Münster regelmäßig Unterrichtungen an.
Informationen der IHK Nord Westfalen


Bescheinigung über die Geeignetheit der Räume

Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).

Diese Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in

  1. Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
  2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  3. Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
  • Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
  • In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.
  • Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.


Spielhallenkonzession
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis.

Bitte wenden Sie sich vor einer Antragstellung an den Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Everswinkel. Dieser erläutert Ihnen genau, welche Unterlagen Sie im Einzelnen benötigen und welche Gebühren Sie entrichten müssen.

Rechtsgrundlagen allgemein