Die Brauchtumsfeuer zu Ostern haben eine lange Tradition und sind beliebte Treffpunkte für Jung und Alt. 

Auf der anderen Seite belasten (Oster-)Feuer nachweislich die Gesundheit und Umwelt durch freigesetzten Feinstaub. Darüber hinaus werden Vögel und andere kleinere Wildtiere gefährdet, da zu Ostern die Brut- und Setzzeit bereits begonnen hat. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden.

Die Gemeinden können hiervon Ausnahmen zulassen. Als Ausnahmen rechtlich anerkannt sind dabei Osterfeuer als sog. Brauchtumsfeuer, soweit sie von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Mit Blick auf den Klima- und Umweltschutz sollen ab dem Jahr 2024 nur noch einige wenige öffentliche Osterfeuer stattfinden. 

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Landesimmissionsschutzgesetz

Zuständige Stelle

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Magnusplatz 30
48351 Everswinkel

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