Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz (GastG)
Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben will benötigt gemäß § 2 Absatz 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Sofern Sie keine alkoholischen Getränke ausschenken möchten, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.
Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder der bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen, ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogene Stellvertretererlaubnis erforderlich.
Unterlagen
Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:
- die persönliche Zuverlässigkeit
- die fachliche Eignung
- bestimmte objektbezogene Voraussetzungen
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt des Wohnortes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt des Wohnortes)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde
Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch:
- Die Teilnahme an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind).
- Eine Bescheinigung über die Belehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz
Objektbezogene Voraussetzungen
- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten,
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume
- 2 Lageplan
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Kosten
- Sie beträgt mindestens 200,- €. Hinzu kommen die Gebühren für ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.