Die Gemeinde Everswinkel erhebt von jedem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen. Die Höhe Ihres individuellen Beitrages für ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit jedes einzelnen Grundstücks.

Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Erschließungsanlage fertiggestellt und durch den Rat der Gemeinde Everswinkel „gewidmet“ – und damit als "öffentlich" definiert – ist.

Die Gemeinde Everswinkel hat verschiedene Möglichkeiten, den Erschließungsbeitrag anzufordern:
  • Bevor die Beitragspflicht entsteht, kann sie den Grundstückseigentümern einen Ablösevertrag anbieten. Dabei werden die voraussichtlich entstehenden Kosten für die neue Erschließungsanlage kalkuliert und danach ein fester Betrag pro Quadratmeter Grundstücksfläche festgesetzt. Dieses Vorgehen bietet Vorteile für alle: Im Rahmen der Baufinanzierung können Sie als Bauherr für die Erschließungskosten einen festen Betrag eingeplanen. Nachforderungen seitens der Gemeinde kann es nicht geben, da der Ablösevertrag eine Abrechnung per Bescheid vollständig ersetzt. Und die Gemeinde Everswinkel selbst kann die Kosten der Erschließungsanlage zu einem frühen Zeitpunkt refinanzieren.
  • Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, und wenn kein Ablösevertrag geschlossen wurde, ist die Gemeinde Everswinkel verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen endgültigen Bescheid anzufordern.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema „Erschließungsbeiträge“ benötigen, ist Ihnen das Amt für Finanzen der Gemeinde Everswinkel gerne behilflich.

Für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Gemeinde Everswinkel von jedem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten Straßenbaubeiträge. Auch hierbei richtet sich die Höhe des individuellen Beitrages nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit jedes einzelnen Grundstücks. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme. Auch die Straßenbaubeiträge werden entweder im Nachhinein durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert oder  bereits im Vorfeld der Baumaßnahme im Rahmen eines Ablösevertrages abgegolten.

Weitere Informationen zum Thema „Straßenbaubeiträge“ erhalten Sie ebenfalls beim Amt für Finanzen.

Ortsrecht

  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
  • Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Everswinkel

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Baugesetzbuch
  • Kommunales Abgabengesetz (KAG) NRW

Erschließungs- und Straßenbaubeiträge


Die Gemeinde Everswinkel erhebt von jedem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen. Die Höhe Ihres individuellen Beitrages für ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit jedes einzelnen Grundstücks.

Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Erschließungsanlage fertiggestellt und durch den Rat der Gemeinde Everswinkel „gewidmet“ – und damit als "öffentlich" definiert – ist.

Die Gemeinde Everswinkel hat verschiedene Möglichkeiten, den Erschließungsbeitrag anzufordern:
  • Bevor die Beitragspflicht entsteht, kann sie den Grundstückseigentümern einen Ablösevertrag anbieten. Dabei werden die voraussichtlich entstehenden Kosten für die neue Erschließungsanlage kalkuliert und danach ein fester Betrag pro Quadratmeter Grundstücksfläche festgesetzt. Dieses Vorgehen bietet Vorteile für alle: Im Rahmen der Baufinanzierung können Sie als Bauherr für die Erschließungskosten einen festen Betrag eingeplanen. Nachforderungen seitens der Gemeinde kann es nicht geben, da der Ablösevertrag eine Abrechnung per Bescheid vollständig ersetzt. Und die Gemeinde Everswinkel selbst kann die Kosten der Erschließungsanlage zu einem frühen Zeitpunkt refinanzieren.
  • Nachdem die Beitragspflicht entstanden ist, und wenn kein Ablösevertrag geschlossen wurde, ist die Gemeinde Everswinkel verpflichtet, den Erschließungsbeitrag durch einen endgültigen Bescheid anzufordern.

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema „Erschließungsbeiträge“ benötigen, ist Ihnen das Amt für Finanzen der Gemeinde Everswinkel gerne behilflich.

Für die Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Gemeinde Everswinkel von jedem Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten Straßenbaubeiträge. Auch hierbei richtet sich die Höhe des individuellen Beitrages nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit jedes einzelnen Grundstücks. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme. Auch die Straßenbaubeiträge werden entweder im Nachhinein durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert oder  bereits im Vorfeld der Baumaßnahme im Rahmen eines Ablösevertrages abgegolten.

Weitere Informationen zum Thema „Straßenbaubeiträge“ erhalten Sie ebenfalls beim Amt für Finanzen.

Ortsrecht

  • Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
  • Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Everswinkel

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Baugesetzbuch
  • Kommunales Abgabengesetz (KAG) NRW
Straßenbaubeiträge https://serviceportal.everswinkel.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/676/show
Amt für Finanzen und Liegenschaften
Am Magnusplatz 30 48351 Everswinkel
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