Eine Baugenehmigung braucht man nicht immer: Für die Errichtung oder Änderung bestimmter Gebäude oder baulicher Anlagen benötigen Sie keine Baugenehmigung durch den Kreis Warendorf. Wenn Sie also z.B. ein Wohnhaus bauen wollen oder einen Carport, müssen Sie dieses Vorhaben der Gemeinde Everswinkel gegenüber lediglich anzeigen, indem Sie die Bauvorlagen dort einreichen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Baugenehmigung beantragen müssen oder nicht, hilft Ihnen das Amt für Planen, Bauen, Umwelt der Gemeinde Everswinkel gerne weiter.

Einige Voraussetzungen sind jedoch immer zu erfüllen:

  • Für das Gelände, auf dem Sie bauen möchten, muss ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan bestehen.
  • Ihr Vorhaben muss sich in allen Punkten an die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes halten.
  • Die Erschließung muss im Sinne des Baugesetzbuches gesichert sein.

Bitte beachten Sie:
Im Freistellungsverfahren wird seitens der Gemeinde lediglich grundsätzlich festgestellt, ob ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist oder nicht. Für die Einhaltung aller entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Sie als Bauherr/in bzw. Entwurfsverfasser/in allein verantwortlich. Falls zu einem späteren Zeitpunkt Verstöße gegen die Vorschriften festgestellt werden, gehen die Konsequenzen ausschließlich zu Ihren Lasten.

Einen Monat nach Eingang Ihrer Bauvorlagen hat die Gemeinde Everswinkel Zeit, Ihr Vorhaben zu sichten und Ihnen mitzuteilen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Haben Sie nach Ablauf eines Monats nichts von der Gemeinde Everswinkel gehört, haben Sie automatisch „Grünes Licht“. Den Beginn der Bauarbeiten teilen Sie dem Kreis Warendorf als Bauaufsichtsbehörde bitte schriftlich mit.

Wollen Sie schon vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Bauen beginnen, können Sie dieses auf dem Formular „Genehmigungsfreistellung“ entsprechend vermerken. Die Gemeinde Everswinkel wird Sie dann so schnell wie möglich benachrichtigen.

Übrigens: Diese Regelungen gelten nicht nur für Neubauvorhaben sondern auch für Nutzungsänderungen – z.B. wenn Sie einen vorhandenen Dachboden als Wohnraum nutzen möchten.

Ortsrecht

  • Bebauungsplan der Gemeinde Everswinkel

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Unterlagen

Alle Bauvorlagen müssen sowohl von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn unterschrieben sein als auch von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist.

Im Einzelnen sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Vordruck "Genehmigungsfreistellung"
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck, den Sie unter "Formulare" herunterladen können. Dieser Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. Die mit dem Vordruck einzureichenden Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung beizufügen. Im Vordruck muss erklärt werden, ob im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll. In diesem Fall müssen alle Bauvorlagen mind. in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf.
  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
  • Nachweis über die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen
    Hiermit ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies sind z.B.
    - die Geschossflächenzahl (GFZ),
    - Grundflächenzhal (GRZ),
    - die überbaubare Grundstücksfläche,
    - Nachweis der Geschossigkeit,
    - sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes.
    Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu berechnen. Die Anordnung der Stellplätze muss im Lageplan nachgewiesen werden.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    Diesen Fragebogen können Sie sich unter der Rubrik „Formulare“ herunterladen.


Kosten

Die Freistellung ist grundsätzlich kostenfrei. Falls Sie jedoch eine vorzeitige Mitteilung seitens der Gemeinde Everswinkel wünschen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, erhebt die Gemeinde Everswinkel eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.
Baugenehmigung - Genehmigungsfreistellung
Eine Baugenehmigung braucht man nicht immer: Für die Errichtung oder Änderung bestimmter Gebäude oder baulicher Anlagen benötigen Sie keine Baugenehmigung durch den Kreis Warendorf. Wenn Sie also z.B. ein Wohnhaus bauen wollen oder einen Carport, müssen Sie dieses Vorhaben der Gemeinde Everswinkel gegenüber lediglich anzeigen, indem Sie die Bauvorlagen dort einreichen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Baugenehmigung beantragen müssen oder nicht, hilft Ihnen das Amt für Planen, Bauen, Umwelt der Gemeinde Everswinkel gerne weiter.

Einige Voraussetzungen sind jedoch immer zu erfüllen:
  • Für das Gelände, auf dem Sie bauen möchten, muss ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan bestehen.
  • Ihr Vorhaben muss sich in allen Punkten an die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes halten.
  • Die Erschließung muss im Sinne des Baugesetzbuches gesichert sein.

Bitte beachten Sie:
Im Freistellungsverfahren wird seitens der Gemeinde lediglich grundsätzlich festgestellt, ob ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist oder nicht. Für die Einhaltung aller entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Sie als Bauherr/in bzw. Entwurfsverfasser/in allein verantwortlich. Falls zu einem späteren Zeitpunkt Verstöße gegen die Vorschriften festgestellt werden, gehen die Konsequenzen ausschließlich zu Ihren Lasten.

Einen Monat nach Eingang Ihrer Bauvorlagen hat die Gemeinde Everswinkel Zeit, Ihr Vorhaben zu sichten und Ihnen mitzuteilen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Haben Sie nach Ablauf eines Monats nichts von der Gemeinde Everswinkel gehört, haben Sie automatisch „Grünes Licht“. Den Beginn der Bauarbeiten teilen Sie dem Kreis Warendorf als Bauaufsichtsbehörde bitte schriftlich mit.

Wollen Sie schon vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Bauen beginnen, können Sie dieses auf dem Formular „Genehmigungsfreistellung“ entsprechend vermerken. Die Gemeinde Everswinkel wird Sie dann so schnell wie möglich benachrichtigen.

Übrigens: Diese Regelungen gelten nicht nur für Neubauvorhaben sondern auch für Nutzungsänderungen – z.B. wenn Sie einen vorhandenen Dachboden als Wohnraum nutzen möchten.

Ortsrecht

  • Bebauungsplan der Gemeinde Everswinkel

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Alle Bauvorlagen müssen sowohl von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn unterschrieben sein als auch von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist.

Im Einzelnen sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Vordruck "Genehmigungsfreistellung"
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck, den Sie unter "Formulare" herunterladen können. Dieser Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. Die mit dem Vordruck einzureichenden Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung beizufügen. Im Vordruck muss erklärt werden, ob im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll. In diesem Fall müssen alle Bauvorlagen mind. in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf.
  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
  • Nachweis über die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen
    Hiermit ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies sind z.B.
    - die Geschossflächenzahl (GFZ),
    - Grundflächenzhal (GRZ),
    - die überbaubare Grundstücksfläche,
    - Nachweis der Geschossigkeit,
    - sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes.
    Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu berechnen. Die Anordnung der Stellplätze muss im Lageplan nachgewiesen werden.
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
    Diesen Fragebogen können Sie sich unter der Rubrik „Formulare“ herunterladen.


Die Freistellung ist grundsätzlich kostenfrei. Falls Sie jedoch eine vorzeitige Mitteilung seitens der Gemeinde Everswinkel wünschen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, erhebt die Gemeinde Everswinkel eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. Freistellung von der Genehmigungspflicht (Baugenehmigung), Vorlage in der Genehmigungsfreistellung (Baugenehmigung) https://serviceportal.everswinkel.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/678/show
Planung, Bauordnung
Am Magnusplatz 30 48351 Everswinkel
Telefon 02582 88-307

Herr

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