Können Sie als Bauherrin oder Bauherr Ihrer Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht nachkommen, müssen Sie zur Ablösung dieser Verpflichtung einen nach Gemeindegebietsteilen bestimmten Geldbetrag an die Gemeinde Everswinkel zahlen.

Ortsrecht

  • Satzung der Gemeinde Everswinkel über die Ablösung von Stellplätzen
Rechtsgrundlagen allgemein
  • § 48 Abs. 3 Nr. 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Kosten

  • Gemeindegebietsteil Everswinkel: 6.800,00 € je Stellplatz
  • Gemeindegebietsteil Alverskirchen: 5.700,00 € je Stellplatz

Zuständige Stelle

Planung, Bauordnung
Am Magnusplatz 30
48351 Everswinkel

02582 88-307
E-Mail senden

Ansprechpartner

Dokumente

Ablösung von KFZ-Stellplätzen


Können Sie als Bauherrin oder Bauherr Ihrer Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht nachkommen, müssen Sie zur Ablösung dieser Verpflichtung einen nach Gemeindegebietsteilen bestimmten Geldbetrag an die Gemeinde Everswinkel zahlen.

Ortsrecht

  • Satzung der Gemeinde Everswinkel über die Ablösung von Stellplätzen
Rechtsgrundlagen allgemein
  • § 48 Abs. 3 Nr. 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Gemeindegebietsteil Everswinkel: 6.800,00 € je Stellplatz
  • Gemeindegebietsteil Alverskirchen: 5.700,00 € je Stellplatz
https://serviceportal.everswinkel.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/696/show
Planung, Bauordnung
Am Magnusplatz 30 48351 Everswinkel
Telefon 02582 88-307

Herr

Reher

02582 88-307