Die Gemeinde Everswinkel übernimmt den Winterdienst für alle Durchgangsstraßen in den beiden Ortsteilen, für die Straßen in den Gewerbegebieten sowie für einige weitere stark genutzte Straßen wie z.B. diejenigen, auf denen die Schulwege verlaufen.

Die Straßen in den Wohngebieten werden nicht von der Gemeinde Everswinkel angefahren. Hier ist bei Schnee und Eis auf der Fahrbahn besondere Vorsicht geboten.

Für den Winterdienst auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer zuständig.
Die Räum- und Streupflicht wird in der Regel auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Wo es keine klar abgegrenzten Bürgersteige gibt, muss für die Fußgänger eine Gasse geschoben werden.

Und wann muss geräumt werden?
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Schnee  und Glätte, die nach 20.00 Uhr gefallenen bzw. entstanden sind, müssen Sie werktags bis 7.00 Uhr des folgenden Tages beseitigt haben. Sonn- und feiertags haben Sie dazu bis 9.00 Uhr Zeit.

Bitte beachten Sie, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr durch eventuelle Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden darf. Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen ihrer Winterdienstpflicht nicht nachkommen können, sollten Sie auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.

Kostenloses Streugut, das Ihnen die Gemeinde Everswinkel zur Verfügung stellt, finden Sie in den Streuboxen an folgenden Standorten:

  • im Ortsteil Alverskirchen am Feuerwehrhaus
  • im Ortsteil Everswinkel vor dem Recyclinghof im Rott


Ortsrecht

  • Satzung über die Straßenreinigung
  • Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Kommunalabgabengesetz (KAG)
  • Straßenreinigungsgesetz

Kosten

Die Gebühren für den Winterdienst sind in den Straßenreinigungsgebühren enthalten.