Ratsangelegenheiten
Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt, die durch den Rat und die/den Bürgermeister/in (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister/in) vertreten wird.
Der Rat ist als oberstes Selbstverwaltungsorgan der Gemeinde für alle Gemeindeangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder einen Ratsbeschluss einem Ausschuss oder der/dem (Ober-)Bürgermeister/in übertragen worden sind.
Der Rat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Seine Größe ist von der Größe der Gemeinde abhängig. Die/Der (Ober)bürgermeister/in führt den Vorsitz im Rat. Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann allerdings durch die Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden.
Der Rat bildet Ausschüsse. Diese werden in Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse unterschieden. Die Pflichtausschüsse sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften in der Gemeindeordnung oder anderer gesetzlicher Bestimmungen zu bilden. Die freiwilligen Ausschüsse können gebildet werden, um in bestimmten Aufgabenbereichen die Entscheidungen des Rates vorzubereiten. Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben kann der Rat auch eigene Entscheidungsbefugnisse auf die Ausschüsse delegieren.
Informationen zu den Gremien und Ratsmitgliedern finden Sie hier.
Informationen zu Fraktionen und Parteien finden Sie hier.
Informationen zu den Sitzungen finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Zuständigkeitsordnung für den Rat