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Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie. Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter. Sie ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident bringt mit der Ehrenpatenschaft die besondere Verpflichtung des Staates zum Ausdruck. Sie stellt die besondere Bedeutung heraus, die Familien und Kinder für unser Gemeinwesen haben. Der Bundespräsident unterzeichnet nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Ehrenpatenschaft. 

 

Patengeschenk:

  • Eine offizielle Patenschaftsurkunde
  • Ein Geldgeschenk in Höhe von 750€

Voraussetzungen

  • Das Patenkind muss das 7. lebende Kind derselben Eltern oder desselben Elternteils (Mutter oder Vater) sein.
  • Bei einer Mehrlingsgeburt übernimmt der Bundespräsident die Ehrenpatenschaft für alle Kinder, die gemeinsam mit dem 7. Kind geboren wurden.
  • Das Kind muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 116 Abs. 1 GG)
  • Die Ehrenpatenschaft kann nur einmal pro Familie in Anspruch genommen werden.
  • Die Geburt des 7. Kindes darf grundsätzlich nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • In Ausnahmefällen kann die Frist auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
  • Für eine Verlängerung muss dargelegt werden, dass die Familie vorher nichts von der Möglichkeit der Ehrenpatenschaft wusste.

Verfahrensablauf

  • Auf Antrag der Eltern übernimmt der Bundespräsident die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie
  • Für die Antragstellung wird eine Geburtsurkunde des 7. Kind benötigt
  • Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden
  • Der Antrag muss bei der Stadt oder der Gemeinde gestellt werden, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat

Erforderliche Unterlagen

Antrag Ehrenpatenschaft

Geburtsurkunde des Kindes

Zuständige Stelle