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Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn Sie vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und Ihre eigenen Mittel und Kräfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt finanziell zu sichern, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
- das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II oder Amt für Wohnungswesen haben.
Bitte kommen Sie zur Antragsstellung persönlich vorbei.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)
Zuständige Organisationseinheit
- Amt für Ordnungswesen, Soziales, Wahlen, Sport und Kultur
Am Magnusplatz 30
48351 Everswinkel
E-Mail: ordnungsamt@everswinkel.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Keskin
Tel: 02582 88-114
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn Sie vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und Ihre eigenen Mittel und Kräfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt finanziell zu sichern, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie
Wenn Sie vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und Ihre eigenen Mittel und Kräfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt finanziell zu sichern, können Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
- das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II oder Amt für Wohnungswesen haben.
Bitte kommen Sie zur Antragsstellung persönlich vorbei.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)
Amt für Ordnungswesen, Soziales, Wahlen, Sport und Kultur
001 Am Magnusplatz 30 48351 Everswinkel
Telefon 02582 88-112
Fax 02582 88-532
Frau
Keskin
02582 88-114