Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden (Ausnahme s.u. Beglaubigung von Personenstandsurkunden). Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist. Es ist außerdem nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.

 

Beglaubigung von Bescheinigungen, Zeugnissen, etc.

Um eine amtliche Beglaubigung vornehmen zu können, wird das Original des Schriftstücks benötigt. Das Anfertigen der zu beglaubigenden Kopien übernimmt das Einwohner- und Meldeamt im Rahmen der Beglaubigungen. Die dafür zu entrichtenden Kosten finden Sie unter dem Punkt Kosten.

 

Beglaubigungen von Personenstandsurkunden

Personenstandsurkunden der Standesämter (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) dürfen vom Einwohner- und Meldeamt nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen sind die Standesämter zuständig, die seinerzeit die Originalurkunden ausgestellt haben. Diese können neue Urkunden ausstellen. Bitte informieren Sie sich über die Homepage des entsprechenden Standesamtes.



Rechtsgrundlagen allgemein

  • Verwaltungsverfahrensgesetz NRW § 33

Unterlagen

Bitte bringen Sie immer auch das Original mit.

Kosten

  • 4,20 € pro Beglaubigung
  • 2,10 € pro Beglaubigung für Schüler und Stundenten
  • 0,70 € pro DIN A4 Kopie
  • 0,30 € pro DIN A4 Kopie für Schüler und Studenten
  • 0,90 € pro DIN A3 Kopie
  • 0,40 € pro DIN A3 Kopie für Schüler und Studenten

Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei