Ärgern Sie sich immer wieder einmal über zu viel Lärm?

Die klassichen Konfliktsituationen: Grillpartys bis tief in die Nacht, private Handwerksarbeiten, laut gestellte Radios und Fernseher, Lärm bei Veranstaltungen oder vor der Tür einer Gaststätte, Lärm beim Betrieb von Rasenmähern oder Laubbläsern.

Hierzu einige Anmerkungen:

Im bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass Geräusche oder Gerüche vom Nachbarn geduldet werden müssen. Es sei denn, sie stellen eine wesentliche Störung dar. Was jedoch im Einzelfall dem Nachbarn zuzumuten ist, darüber lässt sich streiten, und für die Beurteilung der Einzelsituation sind viele Faktoren wichtig.

Bei solchen nachbarschaftlichen Konflikten befinden Sie sich also im wahrsten Sinne des Wortes auf privarrechtlichem Boden. Bevor Sie jedoch einen Rechtsstreit beginnen, lohnt es sich immer, den Konfliktfall den ortsansässigen Schiedsleuten vorzutragen. Denn die konnten schon in vielen Fällen außergerichtliche Einigungen erzielen und Streithähne miteinander versöhnen.

Nur wenn auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann das Ordnungsamt der Gemeinde Everswinkel tätig werden – z.B. wenn eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern betroffen ist.

Die Vermeidung unnötigen Lärms sollte eigentlich ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme sein. Darum sei an dieser Stelle noch auf die besonders sensiblen Zeiträume mittags  von 12.30 – 15.00 Uhr und nachts von 22.00 – 6.00 Uhr hingewiesen.

Übrigens: Für Lärmbelästigungen, die durch einen Gewerbe- oder Industriebetrieb verursacht werden, ist der Kreis Warendorf zuständig.

Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Everswinkel gerne.

Ortsrecht

  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Gebiet der Gemeinde Everswinkel

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Landesimmissionsschutzgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Nachbarrechtsgesetz