Bei bestimmten Hunden ist es nötig, dass Sie vor dem Kauf des Tieres die Erlaubnis der Gemeinde einholen, diesen Hund auch halten zu dürfen. Falls Sie Hund und Halteerlaubnis bereits besitzen, müssen Sie dies – z.B. bei einem Umzug – immer dem zuständigen Ordnungsamt melden.

Die Erlaubnis können Sie bei der Gemeinde beantragen. Nutzen Sie hierfür unser Online-Formular!

Dies gilt einerseits für die Haltung von Hunden, die – unabhängig von Größe, Gewicht oder Rasse – in der Vergangenheit vom Amtstierarzt als „gefährlich“ eingestuft wurden, und andererseits für Hunde, die nach dem Landeshundegesetz als „gefährliche Hunde“ bzw. „Hunde bestimmter Rassen“ klassifiziert wurden. Folgende Rassen sind von dieser Regelung betroffen: American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Um einen dieser Hunde halten zu dürfen, müssen einige Dinge beachtet werden:

  • Als Halterin oder Halter müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und benötigen außerdem ein einwandfreies Führungszeugnis.
  • Minderjährige Personen dürfen den Hund niemals auch nur führen.
  • Halterin oder Halter benötigen außerdem einen sogenannten „Sachkundenachweis“ – eine Bescheinigung, für die eine theoretische Prüfung beim Amtstierarzt Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen abgelegt werden muss. Hiervon gibt es keine Ausnahme.
  • Der Hund muss mit einem Mikrochip eindeutig gekennzeichnet werden.
  • Eine ausreichende Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein – wobei ein Betrag von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden als Mindestversicherungssumme gilt.
  • Sie müssen den Hund ausbruchsicher unterbringen. Wie der Hund genau untergebracht wird, muss der Gemeinde Everswinkel erläutert werden.
  • Sind Sie mit dem Hund unterwegs, sind Leine und Maulkorb Pflicht. Ausnahmen sind möglich: Informationen hierzu erhalten Sie beim Ordnungsamt.

Die Erlaubnis zur Haltung von „Hunden bestimmter Rassen“ nach dem Landeshundegesetz wird immer erteilt, sofern alle Voraussetzungen (Sachkundenachweis usw.) erfüllt sind. Die Haltung „gefährlicher Hunde“ nach dem Landeshundegesetz wird - auch bei Vorlage aller Nachweise - nur noch in seltenen Ausnahmefällen erlaubt.

Es macht also Sinn, sich auf jeden Fall vor der Anschaffung von der zuständigen Behörde beraten zu lassen.

Und bitte vergessen Sie nicht, dass Sie auch Hundesteuer zahlen müssen. Hier näheres zur Hundesteuer.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Landeshundegesetz (LHundG)

Unterlagen

  • Führungszeugnis (kann beim Meldeamt des Wohnsitzes beantragt werden),
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Kopie des Versicherungsscheines genügt),
  • Nachweis der Identitätskennzeichnung (Mikrochip) ( z.B. durch eine tierärztliche Bescheinigung)
  • Sachkundenachweis des Halters oder der Halterin
  • Angaben zur Unterbringung des Hundes