Das Halten von Hunden in der Gemeinde unterliegt der Hundesteuer.

Die Jahressteuersätze betragen:

Wenn ein Hund gehalten wird:                
55,00 EURO

Wenn zwei Hunde gehalten werden:     
72,00 EURO je Hund 

Wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden:
87,00 EURO je Hund 

Wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird:
439,00 EURO

Wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden:
550,00 EURO je Hund

Hundesteuer: Fragen und Antworten

Wann und wo muss ich meinen Hund anmelden?

Jeder Hund ist steuerpflichtig und muss innerhalb von zwei Wochen beim Amt für Steuern, Gebühren und Abgaben angemeldet werden. Sie können dies schriftlich oder persönlich erledigen oder Sie melden Ihren Hund direkt online an. (Hundesteueranmeldung

Ich habe einen gefährlichen Hund – muss ich zusätzlich etwas beachten?

Beim Amt für Steuern, Gebühren und Abgaben ist der Hund, wie auch jeder andere Hund anzumelden. Zusätzlich muss die Hundehaltung durch das Ordnungsamt der Gemeinde Everswinkel genehmigt werden.

Bei Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Gemeinde Everswinkel, die unter den Rufnummern 88-112 und 88-111 zu erreichen sind.

Welche Rassen zählen zu den gefährlichen Hunden?

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bulterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasilero, Dogo arentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

Leider habe ich keinen Hund mehr – was muss ich tun?

Abgegebene, getötete, verendete oder entlaufene Hunde sind innerhalb von zwei Wochen online (Hundesteuerabmeldung) oder schriftlich unter Rückgabe der Hundesteuermarke und ggf. der tierärztlichen Bescheinigung über den Tod des Hundes beim Amt für Steuern, Gebühren und Abgaben. Bei Besitzwechsel sind auch der Name und die Anschrift des/der neuen Besitzers/in anzugeben. Ebenso ist der Wegzug des/der Hundehalters/in aus der Gemeinde mitzuteilen. 

Wofür zahle ich die Hundesteuer?

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die die Bürger/innen eine Gegenleistung von der Kommune erhalten, werden Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben. So berechtigt die Hundesteuer auch nicht zur Verschmutzung öffentlicher Straßen. Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben dar. Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. 

Es gibt doch auch Steuervergünstigungen, welche sind diese?

Die Hundehaltung ist bei bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen: aG, B, Bl, Gl oder H) bzw. um die Hälfte ermäßigt (z. B. Hundehalter/in, die Grundsicherungsleistungen oder Hartz IV beziehen). 
Den betreffenden Antrag können Sie online (HundesteuerermäßigungHundesteuerbefreiung), schriftlich oder persönlich stellen.

Muss mein Hund seine Hundemarke immer tragen?

Die Marke, die Sie für Ihren Hund erhalten, ist der sichtbare Nachweis, dass Ihr Hund ordnungsgemäß bei der Gemeinde Everswinkel gemeldet ist. Außerhalb einer Wohnung oder eines Grundbesitzes muss der Hund die sichtbar befestigte und gültige Steuermarke tragen. Sollte zudem Ihr Hund einmal „verlorengehen“, kann man ihn durch die Steuermarke wieder zu Ihnen zurückbringen. Grundsätzlich ist die Steuermarke für die Dauer der Hundehaltung gültig. 

Bei Verlust der Hundemarke wird auf Antrag eine neue Marke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 5,00 € ausgehändigt.

Muss ich meinen Hund immer an der Leine halten?

Sie selbst als Halter/in oder sonst für das Tier Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass Ihr Hund angeleint ist. Auf den Straßen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in den Anlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen. 

Anlagen sind u. a. Grünanlagen, Alleen, gemeindliche Wälder, Friedhöfe und Sportanlagen.

Auf Kinderspielplätzen ist das Mitführen von Hunden immer verboten, d.h. auch das angeleinte Mitführen ist dort verboten. 

Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf eine Straße oder in eine Anlage gelangen können. 

Grundstückseigentümer/innen müssen sicherstellen, dass ihre Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen können. 

Derjenige, der den Hund führt, muss körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu halten.

Unangeleint dürfen Sie Ihren Hund in Everswinkel also nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile führen, allerdings auch dort nicht in den Anlagen. Ihr Hund ist immer so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, es sollte in erheblichem Maß Rücksicht genommen werden. 

Sie haben weitere Fragen zum Thema Hundesteuer? 

Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf mit dem Amt für Steuern, Gebühren und Abgaben der Gemeinde Everswinkel, Am Magnusplatz 30, 48351 Everswinkel oder direkt mit Ihrer Sachbearbeiterin Frau Dieckmann, Tel.: 02582 88-208. 

Nähere Informationen zur Hundehaltung von großen Hunden finden Sie unter Hundehaltung - Große Hunde.

Ortsrecht

  • Hundesteuersatzung

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Landeshundegesetz (LHundG)